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Leitsatz: |
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Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten
Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller
vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht
des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt,
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil
vom 24.04.1991, VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991,1013). |
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