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Gewinnzusagen
Versendung von Gewinnzusagen kann strafbar sein

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 30.05.08
(1 StR 166/07)
GRUR 2008, 818


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung wegen strafbarer Werbung bestätigt und die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand präzisiert. Er hat dabei auch die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend erachtet, dass die Angeklagten in der 'Absicht' handelten, 'den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen'."
 
 
  
   strafbare Werbung  (§ 16 UWG):   
  (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ...
 
 
 
  
Leitsätze:
1.  Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung.
2.  Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten – in vollem Umfang dem Verfall.
3.  Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.
 

bestätigt:

siehe auch: