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Haustürgeschäfte
Kausalität der Haustürsituation

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 16.01.96
(XI ZR 116/95)
BGHZ 131, 385
NJW 1996, 926
ZIP 1996, 370


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Leitsätze:
1.  Eine mündliche Verhandlung i.S.d § 1 I Nr.1 HWiG liegt bereits vor, wenn der Kunde mit dem Ziel eines späteren Vertragsschlusses angesprochen worden ist.
2.  Für die notwendige Ursächlichkeit genügt es, wenn der spätere Vertrag ohne die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre.
3.  (hier nicht aufgeführt)
 

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