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aus der Pressemitteilung |
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Die von den Fachgerichten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch
des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen
grundsätzlich auf objektive Befunde beschränkt, bietet für
die angegriffenen Entscheidungen keine tragfähige Grundlage.
Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um ein
privatrechtliches Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um die Reichweite
des Informationsanspruchs eines im Maßregelvollzug Untergebrachten.
Im Gegensatz zum privatrechtlichen Behandlungsverhältnis kann
der Untergebrachte seinen Arzt und Therapeuten nicht frei wählen.
In einem Bereich, der wie der Mßregelvollzug durch ein
besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt ist,
sind die Grundrechte der Betroffenen besonderer Gefährdung
ausgesetzt. |
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