Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen
einer staatlichen Pflichtschute, die keine Bekenntnisschule ist,
verstößt gegen Art.4 Abs.1 Grundgesetz.
2.
§ 13 Abs.1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
ist mit Art.4 Abs.1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig.