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Leitsätze: |
1. |
Eine Tätigkeit wie die der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung
fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG des Rates
vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
bei der Arbeit und 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. |
2. |
Der nationale Richter kann bei Fehlen ausdrücklicher
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/104 das innerstaatliche Recht anwenden,
soweit es unter Beücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit
der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung die Voraussetzungen
des Artikels 17 der Richtlinie erfüllt. |
3. |
Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung
in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten,
ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden
im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen. Beim Bereitschaftsdienst
in Form ständiger Erreichbarkeit ist nur die Zeit, die für
die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung
aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen. |
4. |
Die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung, die in regelmäßigen
Zeitabständen nachts Bereitschaftsdienst leisten, können nicht bereits aufgrund
von Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 93/104 als Nachtarbeiter
angesehen werden. Die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften
über die Nachtarbeit der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer auf die
in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Ärzte
der Teams zur medizinischen Grundversorgung anwendbar sind, ist vom
nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beantworten. |
5. |
Die von den Ärzten der Teams zur medizinischen Grundversorgung während
des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit ist Schichtarbeit,
und diese Ärzte sind Schichtarbeiter im Sinne von Artikel 2
Nummern 5 und 6 der Richtlinie 93/104. |
6. |
Bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 Nummer 2
der Richtlinie 93/104 oder gegebenenfalls zur ausdrücklichen
Übernahme einer der in Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4
der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen können diese Bestimmungen
dahin ausgelegt werden, dass sie unmittelbare Wirkung haben, und geben daher
dem Einzelnen einen Anspruch darauf, dass der Bezugszeitraum für
die Festlegung ihrer wöchentlichen Höchstarbeitszeit 12 Monate nicht
überschreitet. |
7. |
Die ausdrückliche Zustimmung der gewerkschaftlichen Verhandlungspartner
in einem Tarifvertrag steht der Zustimmung des Arbeitnehmers selbst
im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster
Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 nicht gleich. |
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