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Leitsätze: |
1. |
Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG )
und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG ) stehen dem nicht
entgegen, dass ein Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat
ansässiges Unternehmen, das eine Dienstleistung im Gebiet des ersten
Mitgliedstaats erbringt, einer nationalen Regelung wie derjenigen
des § 1
Absatz 3 Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterwirft, durch die den
zu diesem Zweck von dem Unternehmen entsandten Arbeitnehmern Urlaubsansprüche
garantiert werden, sofern zum einen die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften
des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen
vergleichbaren Schutz genießen, so dass die Anwendung der nationalen
Regelung des ersten Mitgliedstaats ihnen einen tatsächlichen Vorteil verschafft,
der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und zum anderen
die Anwendung dieser Regelung des ersten Mitgliedstaats im Hinblick auf
das verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig
ist. |
2. a) |
Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag stehen
der Ausdehnung der Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Urlaubslänge
vorsieht, die über die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates
vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene
hinausgeht, auf die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden
in diesen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer für die Dauer
der Entsendung nicht entgegen. |
b) |
Sofern dies durch objektive Unterschiede zwischen Unternehmen, die in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und solchen, die in anderen
Mitgliedstaaten ansässig sind, gerechtfertigt ist, stehen die
Artikel 59 und 60 EG-Vertrag einer nationalen
Regelung nicht entgegen, die den Erstgenannten einen Anspruch
auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
gegen die Urlaubskasse zubilligt, für die Zweitgenannten aber
einen solchen Anspruch nicht vorsieht, sondern stattdessen einen direkten
Anspruch der entsandten Arbeitnehmer gegen diese Kasse begründet. |
c) |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln,
welche Arten von Auskünften die deutschen Behörden von den
außerhalb Deutschlands ansässigen Dienstleistenden zulässigerweise verlangen
können. Zu diesem Zweck hat das vorlegende Gericht zu beurteilen,
ob objektive Unterschiede zwischen der Situation von in Deutschland
ansässigen Unternehmen und derjenigen von außerhalb Deutschlands ansässigen
Unternehmen die von Letzteren verlangten zusätzlichen Auskünfte sachlich
erforderlich machen. |
3. |
Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag stehen der Anwendung
der Urlaubsregelung eines Mitgliedstaats auf alle Unternehmen, die in anderen
Mitgliedstaaten ansässig sind und im Gebiet des ersten Mitgliedstaats
Dienstleistungen im Baugewerbe erbringen, entgegen, wenn nicht alle
in dem ersten Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, die nur einen Teil
ihrer Tätigkeit in diesem Gewerbe ausüben, dieser Regelung
in Bezug auf ihre in diesem Gewerbe beschäftigten Arbeitnehmer
unterliegen. |
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