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Leitsatz: |
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Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG (...) ist dahin auszulegen,
dass er dem entgegensteht, dass es eine nationale Rechtsvorschrift
während der Dauer des Arbeitsvertrags erlaubt, dass die Tage
eines Jahresurlaubs im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die nicht
in einem bestimmten Jahr genommen werden, durch eine finanzielle Vergütung
in einem späteren Jahr ersetzt werden. |
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