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*brummbrumm*
KFZ-Unfall im EU-Ausland
Klage gegen ausländische Versicherung des Unfallgegners:
auch im Inland möglich


Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 13.12.07
(C-463/06)
NJW 2008, 819


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Das Opfer einer Verkehrsunfalls kann vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erheben. Das Gemeinschaftsrecht macht dieses Recht allein von den Voraussetzungen abhängig, dass der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ansässig ist und dass das nationale Recht die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage kennt."
 
 
  
Leitsatz:
  Die Verweisung in Art.11 Abs.2 der Verordnung Nr.44/2001 (...) auf Art.9 Abs.1 Buchst.b dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
 

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