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| Leitsätze: |
| 2. |
Art.1 i.V.m. Art.2 der Richtlinie 2000/78/EG
steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner
nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden
Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts
in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation
von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich
ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten,
der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält,
vergleichbar ist. |
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