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| Leitsätze: |
| 1. |
Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer
einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung
i.S.d. Art.2 Abs.2 Buchst.a der Richtlinie 2000/43/EG (...),
da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen,
und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. |
| 2. |
Öffentliche Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er im Rahmen seiner Einstellungspolitik
keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, reichen aus, um eine Vermutung
i.S.d. Art.8 Abs.1 der Richtlinie 2000/43/EG
für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es obliegt dann
diesem Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
Er kann dies dadurch tun, dass er nachweist, dass die tatsächliche Einstellungspraxis des Unternehmens
diesen Äußerungen nicht entspricht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die gerügten
Tatsachen glaubhaft sind, und zu beurteilen, ob die Beweise zur Stützung des Vorbringens des Arbeitgebers,
dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, ausreichend sind. |
| 3. |
Nach Art.15 der Richtlinie 2000/43/EG
müssen auch dann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt, die Sanktionen, die bei einem Verstoß
gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. |
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