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| Leitsätze: |
| 1. |
Die Richtlinie 2000/78/EG und insbesondere ihre Art.1
und 2 Abs.1 und 2 Buchst.a sind dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen
beschränkt ist, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist,
durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers
wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt,
deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung
in Art.2 Abs.2 Buchst.a der Richtlinie 2000/78/EG. |
| 2. |
Die Richtlinie 2000/78/EG und insbesondere ihre Art.1 und 2 Abs.1 und 3
sind dahin auszulegen, das das dort vorgesehene Verbot der Belästigung nicht auf Personen beschränkt ist,
die selbst behindert sind. Wird nachgewiesen, dass ein unerwünschtes Verhalten, das eine Belästigung
darstellt und dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der nicht selbst behindert ist, im Zusammenhang mit der Behinderung
seines Kindes steht, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt
ein solches Verhalten gegen das Verbot der Belästigung in Art.2 Abs.3 der Richtlinie 2000/78/EG. |
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