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| Leitsatz: |
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Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG (...) steht einer
nationalen Regelung entgegen, nach der, wie im vorliegenden Fall,
bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts
um eine Beförderung in Bereichen, in denen die Frauen
unterrepräsentiert sind, den weiblichen Bewerbern automatisch der Vorrang
eingeräumt wird, wobei eine Unterrepräsentation dann vorliegen soll,
wenn in den einzelnen Vergütungsgruppen der jeweiligen Personalgruppe
nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind, und dies auch
für die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Funktionsebenen
gelten soll. |
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