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Leitsatz: |
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Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 - 120 EG-Vertrag sind
durch die Artikel 136 EG - 143 EG ersetzt worden)
ist so auszulegen, dass der tarifvertragliche Ausschluss
unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung
von regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche
ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten
Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und die
deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen
Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer
erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer
trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
darstellt. |
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