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Schlussanträge vom 24.01.08: |
1. |
Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (...) ist dahin zu verstehen,
dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen
erhalten müssen. Insbesondere ist ein vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr
nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren. |
2. |
Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG (...) ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz
für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht. |
3. |
Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG (...) ist dahin zu verstehen, dass der Anspruch
auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit)
im gesamten Urlaubsjahr entsteht. |
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