Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
aus den Entscheidungsgründen:
"Ein Schmerzensgeldanspruch setzt die Zufügung
eines körperlichen Schadens oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung
voraus, wobei diese adäquat-kausal und unter Überschreitung des 'erlaubten
Risikos' erfolgt sein muss (...)."