Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer nicht
im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs.1 BGB steht
(seit BAG, Urteil vom 18.12.1986, 8 AZR 502/84),
kann der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb
Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen
(früher schon BAG, Urteil vom 12.10.1961,
5 AZR 423/60).
2.
Danach rechtswirksam eingeführte Betriebsferien begründen dringende
betriebliche Belange im Sinne von § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche
der Arbeitnehmer - von Härtefällen abgesehen - zurückstehen müssen
(im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.07.1981,
1 ABR 79/79).