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Leitsätze: |
1. |
Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfalls der bisherigen
Beschäftigungsmöglichkeit erklärt, ist nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis 'bedingt',
wenn der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in anderweitig beschäftigen kann. |
2. |
Bei der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit sind auch die Arbeitsplätze
einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist
dem betrieblichen Weisungsrecht unterstehende Leiharbeitnehmer/innen einsetzt. |
3. |
Tritt der Arbeitgeber einem dahingehenden Sachvortrag des/der Arbeitnehmer/in mit der Argumentation
entgegen, der Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen erfolge jeweils nur kurzfristig und unstet bei einem Ausfall
von Stammarbeitnehmer/innen, so obliegt dem Arbeitgeber der Beweis, dass im Zeitpunkt
der Kündigung ein Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen über den Kündigungstermin hinaus
nicht absehbar war (...). |
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