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Leitsätze: |
1. |
Veranlasst ein Arbeitnehmer (hier: Personalleiter) durch
beleidigende und mit Nötigungsabsicht erfolgte Telefonanrufe einen anderen
Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen, so haftet er
diesem gegenüber nach allgemeinen Vorschriften (§§ 823, 249,
252 BGB). |
2. |
In diesem Fall ist eine Haftung hinsichtlich der entgangenen Vergütung
nicht wegen § 628
Abs.2 BGB auf die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur im Verhältnis
der Arbeitsvertragsparteien selbst. |
3. |
Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitgeber
in einem früheren Verfahren lediglich zur Zahlung einer Entschädigung
für den verloren gegangenen Bestandsschutz verurteilt wurde und die weiter
gehenden Ansprüche des Arbeitnehmers ihm gegenüber rechtskräftig
abgewiesen wurden. |
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