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Leitsatz: |
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Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter,
der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte
Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte
Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters
am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt. Diese Voraussetzungen
sind in der Regel nicht gegeben, wenn der Mieter aufgrund einer
auf die Veränderung seiner Wohnungssituation abzielenden freien Entscheidung
das Interesse an der bisherigen Wohnung verloren hat. |
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