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Mietrecht
Entlassung gegen Nachmieter
"Untervermietung geht vor"

Oberlandesgericht Naumburg
Urteil vom 18.06.02
(9 U 8/02)
WM 2002, 537


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachfolger beigebracht wird. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag kann sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben dann ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist.

Ein solcher Ausnahmefall wird aber nicht dadurch begründet, dass die Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen unabweisbar war, vor allem dann nicht, wenn für den Mieter die Möglichkeit der Untervermietung besteht. (...) Solange der Mieter selbst die Möglichkeit hat, den wirtschaftlichen Folgen seiner Geschäftsaufgabe durch eine Untervermietung entgegenzuwirken, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermieters, den Mieter bei Stellung eines Nachfolgers aus dem Vertrag zu entlassen."
 

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