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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachfolger
beigebracht wird. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung
aus dem Mietvertrag kann sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben
dann ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt,
weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen
unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der gestellte
Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist.
Ein solcher Ausnahmefall wird aber nicht dadurch begründet, dass die Geschäftsaufgabe
aus wirtschaftlichen Gründen unabweisbar war, vor allem dann nicht,
wenn für den Mieter die Möglichkeit der Untervermietung besteht.
(...) Solange der Mieter selbst die Möglichkeit hat, den wirtschaftlichen
Folgen seiner Geschäftsaufgabe durch eine Untervermietung entgegenzuwirken,
besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermieters, den Mieter
bei Stellung eines Nachfolgers aus dem Vertrag zu entlassen." |
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