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Arbeitsrecht
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Verwaltungsgericht Minden
Urteil vom 11.06.03
(4 K 252/02)
Justizvollzugsbeamter


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit anzusehen, wenn sich der Beamte während seiner Bereitschaft in den Räumen des Dienstherrn aufhalten muss."
 

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