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Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
- Auszug -

 
 

vom 30.03.1957
(BGBl. I 1957 S.293)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.01
(BGBl. I 2001  S.253)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.05
(Art.5, BGBl. I 2005  S.1106, 1123)

zum Volltext


Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend für Zivildienstleistende (§ 78 ZDG).
 



ArbPlSchG § 1 Volltext

Ruhen des Arbeitsverhältnisses
 
       § 1 Abs.5 neu seit  30.04.05 
 
ArbPlSchG § 1 Absatz 1


Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
 
 
 
ArbPlSchG § 1 Absatz 2


Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen.

Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
 
 
 
ArbPlSchG § 1 Absatz 3


Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
 
 
 
ArbPlSchG § 1 Absatz 4


Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
 
 
 
ArbPlSchG § 1 Absatz 5


Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Dienstantritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.
 
 

 


ArbPlSchG § 2 Volltext

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer,
     Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung     

 
 
ArbPlSchG § 2 Absatz 1


Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
 
 
 
ArbPlSchG § 2 Absatz 2


Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen.

Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs.2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen.

Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.
 
 
 
ArbPlSchG § 2 Absatz 3


Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Satz 3 berührt bis zum 30. September 1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Sätze 3 und 4 hätten herleiten können.

Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.
 
 
 
ArbPlSchG § 2 Absatz 4


Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.
 
 
 
ArbPlSchG § 2 Absatz 5


Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
 
 

 


ArbPlSchG § 3 Volltext

Wohnraum und Sachbezüge
 
 
ArbPlSchG § 3 Absatz 1


Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs.1) lässt eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum unberührt.
 
 
 
ArbPlSchG § 3 Absatz 2


Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung veranlasste Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.

Dies gilt entsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus besonderen Gründen benötigen.
 
 
 
ArbPlSchG § 3 Absatz 3


Bildet die Überlassung des Wohnraums einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht.

Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
 
 
 
ArbPlSchG § 3 Absatz 4


Sachbezüge sind während des Grundwehrdienstes oder während einer Wehrübung auf Verlangen weiterzugewähren.

Absatz 3 gilt sinngemäß.
 
 
 
ArbPlSchG § 3 Absatz 5


Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.
 
 

 


ArbPlSchG § 4 Volltext

Erholungsurlaub
 
 
ArbPlSchG § 4 Absatz 1


Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.

Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren.
 
 
 
ArbPlSchG § 4 Absatz 2


Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
 
 
 
ArbPlSchG § 4 Absatz 3


Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
 
 
 
ArbPlSchG § 4 Absatz 4


Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
 
 
 
ArbPlSchG § 4 Absatz 5


Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.
 
 

 


Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend für Zivildienstleistende (§ 78 ZDG).