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vom 30.03.1957
(BGBl. I 1957 S.293)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.01
(BGBl. I
2001
S.253)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.05
(Art.5, BGBl. I
2005
S.1106, 1123)
zum Volltext
Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes
gelten entsprechend für Zivildienstleistende (§ 78 ZDG).
ArbPlSchG |
§ 1 |
Volltext |
Ruhen des Arbeitsverhältnisses
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Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer
Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis
während des Wehrdienstes.
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Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber
während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem
Erholungsurlaub zu zahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen,
die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub
gewährt werden.
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Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich
seinem Arbeitgeber vorzulegen.
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Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung
zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert;
das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen
Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
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Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung
vor Dienstantritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder
die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber
vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz
Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch
ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund
auf Antrag erstattet.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen
entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Stelle zu stellen.
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ArbPlSchG |
§ 2 |
Volltext |
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer,
Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung |
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Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung
des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
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Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des
Wehrdienstes kündigen.
Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
(§ 1 Abs.2 des
Kündigungsschutzgesetzes)
Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden
den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen.
Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt
oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten
des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast
den Arbeitgeber.
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Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund
zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr
als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer
in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung
aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach
Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75 zu berücksichtigen.
Satz 3 berührt bis zum 30. September 1999
nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am
30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber
Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der
Sätze 3 und 4 hätten herleiten können.
Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur
unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt
der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.
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Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder
während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des
§ 4 Satz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes
erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.
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Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden
in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass
des Wehrdienstes ablehnen.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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ArbPlSchG |
§ 3 |
Volltext |
Wohnraum und Sachbezüge |
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Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs.1)
lässt eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum
unberührt.
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Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zur
Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie überlassen ist,
darf die durch den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung veranlasste
Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt
werden.
Dies gilt entsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum
während ihrer Abwesenheit aus besonderen Gründen benötigen.
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Bildet die Überlassung des Wohnraums einen Teil des
Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die
Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschädigung
zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht.
Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer
eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
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Sachbezüge sind während des Grundwehrdienstes oder
während einer Wehrübung auf Verlangen weiterzugewähren.
Absatz 3 gilt sinngemäß.
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Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der
Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt während
des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.
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ArbPlSchG |
§ 4 |
Volltext |
Erholungsurlaub |
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Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer
für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht,
für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst
leistet, um 1/12 kürzen.
Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen
vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren.
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Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner
Einberufung nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat
der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst im laufenden
oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
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Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes
oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst das
Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den
noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
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Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten,
als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub,
der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht,
um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
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Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub
nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.
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Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes
gelten entsprechend für Zivildienstleistende (§ 78 ZDG).
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