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Anmerkungen zu § 1 ArbPlSchG

§ 1 Abs.5 ArbPlSchG wurde neu gefasst
durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz vom 22.04.05
(Art.5, BGBl. I 2005  S.1106, 1123, in Kraft seit 30.04.05)


Bis zum 29.04.05 hatte § 1 Abs. 5 folgenden Wortlaut:

ArbPlSchGG § 1  bis 29.04.05 

Ruhen des Arbeitsverhältnisses
 
 
ArbPlSchG § 1 Absatz 5


Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.