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Anmerkungen zu § 16 ArbZG

§ 16 ArbZG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.4a Nr.6, BGBl. I 2003  S.3002, 3005, in Kraft seit 01.01.04).

  • Agenda 2010 im Arbeitsrecht

  • Bis zum 31.12.03 hatte § 16 folgenden Wortlaut:

    ArbZG § 16  bis 31.12.03 

    Aushang und Arbeitszeitnachweise
     
     
    ArbZG § 16 Absatz 1


    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 - 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
     
     
     
    ArbZG § 16 Absatz 2


    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

    Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.