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Anmerkungen zu § 16 ArbZG
§ 16 ArbZG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.4a Nr.6, BGBl. I
2003
S.3002, 3005,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Bis zum 31.12.03 hatte § 16 folgenden Wortlaut:
ArbZG |
§ 16 |
bis 31.12.03 |
Aushang und Arbeitszeitnachweise |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen
und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
im Sinne des § 7 Abs. 1 - 3
und des § 12 an geeigneter Stelle
im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1
hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
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