Stand dieser Seite: 01.12.2007     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Auszug -

 
 

vom 23.03.2005  (BGBl. I 2005  S.931)


BBiG § 10 Volltext

Vertrag
 
 
BBiG § 10 Absatz 1


Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
 
 
 
BBiG § 10 Absatz 2


Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
 
 
 
BBiG § 10 Absatz 3


Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
 
 
 
BBiG § 10 Absatz 4


Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
 
 
 
BBiG § 10 Absatz 5


Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
 
 

 


BBiG § 11 Volltext

Vertragsniederschrift
 
 
BBiG § 11 Absatz 1


Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
 
 
 
BBiG § 11 Absatz 2


Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
 
 
 
BBiG § 11 Absatz 3


Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
 
 
 
BBiG § 11 Absatz 4


Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
 
 

 


BBiG § 12 Volltext

nichtige Vereinbarungen
 
 
BBiG § 12 Absatz 1


Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.

Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
 
 
 
BBiG § 12 Absatz 2


Nichtig ist eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
 
 

 


BBiG § 13 Volltext

   Verhalten während der Berufsausbildung   
 
 
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.

Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,

3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,

4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
 
 

 


BBiG § 14 Volltext

Berufsausbildung
 
 
BBiG § 14 Absatz 1


(1) Ausbildende haben

1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,

3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,

4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,

5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
 
 
 
BBiG § 14 Absatz 2


Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die ,dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
 
 

 


BBiG § 15 Volltext

Freistellung
 
 
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.

Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind
 
 

 


BBiG § 16 Volltext

Zeugnis
 
 
BBiG § 16 Absatz 1


Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.

Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
 
 
 
BBiG § 16 Absatz 2


Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.

Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
 
 

 


BBiG § 17 Volltext

Vergütungsanspruch  
 
BBiG § 17 Absatz 1


Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
 
 
 
BBiG § 17 Absatz 2


Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
 
 
 
BBiG § 17 Absatz 3


Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
 
 

 


BBiG § 18 Volltext

   Bemessung und Fälligkeit der Vergütung   
 
 
BBiG § 18 Absatz 1


Die Vergütung bemisst sich nach Monaten.

Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
 
 
 
BBiG § 18 Absatz 2


Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
 
 

 


BBiG § 19 Volltext

   Fortzahlung der Vergütung   
 
 
BBiG § 19 Absatz 1


Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),

2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
 
 
 
BBiG § 19 Absatz 2


Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs.2) abzugelten
 
 

 


BBiG § 20 Volltext

Probezeit
 
 
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.

Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
 
 

 


BBiG § 21 Volltext

Beendigung
 
 
BBiG § 21 Absatz 1


Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
 
 
 
BBiG § 21 Absatz 2


Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
 
 
 
BBiG § 21 Absatz 3


Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
 
 

 


BBiG § 22 Volltext

Kündigung
 
 
BBiG § 22 Absatz 1


Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
 
 
 
BBiG § 22 Absatz 2


Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
 
 
 
BBiG § 22 Absatz 3


Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
 
 
 
BBiG § 22 Absatz 4


Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
 
 

 


BBiG § 23 Volltext

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
 
 
BBiG § 23 Absatz 1


Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.

Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs.2 Nr.2.
 
 
 
BBiG § 23 Absatz 2


Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
 
 

 


BBiG § 24 Volltext

Weiterarbeit
 
 
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
 
 

 


BBiG § 25 Volltext

Unabdingbarkeit
 
 
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
 
 

 


BBiG § 26 Volltext

andere Vertragsverhältnisse  
 
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden,

um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben,

ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt,

die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe,

dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt,
auf die Vertragsniederschrift verzichtet und
bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit
abweichend von § 23 Abs.1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
 
 
 


dieses Gesetz im Volltext