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vom 23.03.2005 (BGBl. I 2005
S.931)
BBiG |
§ 10 |
Volltext |
Vertrag |
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Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden
einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
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Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.
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Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag,
so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
befreit.
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Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit
des Berufsausbildungsvertrages nicht.
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Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche
oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit
für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist
(Verbundausbildung).
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BBiG |
§ 11 |
Volltext |
Vertragsniederschrift |
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Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn
der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2
schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit,
für die ausgebildet werden soll,
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
5. Dauer der Probezeit,
6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
7. Dauer des Urlaubs,
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
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Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen
zu unterzeichnen.
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Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung
der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
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Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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BBiG |
§ 12 |
Volltext |
nichtige Vereinbarungen |
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Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.
Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses
dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis
einzugehen.
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Nichtig ist eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
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BBiG |
§ 13 |
Volltext |
Verhalten während der Berufsausbildung |
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Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen
des Ausbildungsziels erforderlich ist.
Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15
freigestellt werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden,
von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
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BBiG |
§ 14 |
Volltext |
Berufsausbildung |
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(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird,
die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung
in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert
so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht
werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung
zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen,
auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten,
soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
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Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die ,dem Ausbildungszweck dienen
und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
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BBiG |
§ 15 |
Volltext |
Freistellung |
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Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.
Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind
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BBiG |
§ 16 |
Volltext |
Zeugnis |
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Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches
Zeugnis auszustellen.
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder
die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
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Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die
erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
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BBiG |
§ 17 |
Volltext |
Vergütungsanspruch
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Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung,
mindestens jährlich, ansteigt.
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Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden,
jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
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Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung
ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
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BBiG |
§ 18 |
Volltext |
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung |
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Die Vergütung bemisst sich nach Monaten.
Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
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Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
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BBiG |
§ 19 |
Volltext |
Fortzahlung der Vergütung |
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Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten
aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
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Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist,
aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
(§ 17 Abs.2) abzugelten
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BBiG |
§ 20 |
Volltext |
Probezeit |
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Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens
vier Monate betragen.
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BBiG |
§ 21 |
Volltext |
Beendigung |
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Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf
der Ausbildungszeit.
Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten
Stufe.
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Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit
die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis
mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
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Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht,
so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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BBiG |
§ 22 |
Volltext |
Kündigung |
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Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur
gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen,
wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere
Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
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Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des
Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
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Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam,
wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung
Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf
dieser Frist gehemmt.
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BBiG |
§ 23 |
Volltext |
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung |
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Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit
vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende
Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund
für die Auflösung zu vertreten hat.
Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs.2 Nr.2.
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Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
geltend gemacht wird.
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BBiG |
§ 24 |
Volltext |
Weiterarbeit |
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Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas
vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
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BBiG |
§ 25 |
Volltext |
Unabdingbarkeit |
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Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften
dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
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BBiG |
§ 26 |
Volltext |
andere Vertragsverhältnisse
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Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden,
um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben,
ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt,
die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe,
dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt,
auf die Vertragsniederschrift verzichtet und
bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit
abweichend von § 23 Abs.1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt
werden kann.
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