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vom 15.01.1972
(BGBl. I 1972 S.13)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.09.2001
(BGBl. I 2001
S.2518)
BetrVG |
§ 102 |
Volltext |
Mitbestimmung bei Kündigungen
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Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung
mitzuteilen.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung
ist unwirksam. | |
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Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken,
so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber
spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht,
gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe
dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint,
vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
§ 99
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2
Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden
Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz
im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist
oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter
geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und
der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt
hat. | |
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Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach
Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er
dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der
Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
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Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung
frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat
der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz
Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist,
so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen
nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen
weiterbeschäftigen.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige
Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung
nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer
unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers
führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet
war.
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Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass
Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und
dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung
der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
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BetrVG |
§ 103 |
Volltext |
außerordentliche Kündigung und Versetzung
in besonderen Fällen
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Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Bordvertretung und des Seebetriebsrats,
des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern bedarf
der Zustimmung des Betriebsrats.
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Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann
das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen,
wenn die außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer
Beteiligter.
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Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen,
die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit
führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats;
dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer
mit der Versetzung einverstanden ist.
Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht
die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter
Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des
betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen
notwendig ist.
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