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Anmerkungen zu § 312a BGB

§ 312a BGB wurde geändert
durch das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens
und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz)
vom 15.12.03 (Art.7, BGBl. I 2002  S.2676, 2732, in Kraft seit 20.12.03).


Bis zum 19.12.03 hatte § 312a BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 312 a  

Verhältnis zu anderen Vorschriften
 
 
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes, nach den §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
 
 


 

§ 312a BGB wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002  S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).


Bis zum 31.07.02 hatte § 312a BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 312 a  

Verhältnis zu anderen Vorschriften
 
 
Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen (§§ 491 - 504) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 - 487), oder erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung.