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Anmerkungen zu § 312a BGB
§ 312a BGB wurde geändert
durch das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens
und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz)
vom 15.12.03 (Art.7, BGBl. I 2002 S.2676, 2732, in Kraft seit 20.12.03).
Bis zum 19.12.03 hatte § 312a BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 312 a |
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Verhältnis zu anderen Vorschriften |
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Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe
anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes, nach den
§§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu,
ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312
ausgeschlossen.
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§ 312a BGB wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002 S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).
Bis zum 31.07.02 hatte § 312a BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 312 a |
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Verhältnis zu anderen Vorschriften |
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Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen
über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen
(§§ 491 - 504)
oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 - 487), oder erfüllt
ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts
nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge
aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23
des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4
des Gesetzes
zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden
nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung.
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