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Anmerkungen zu § 312c BGB
§ 312c Abs.1-3 BGB wurde neu gefasst
durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (Art.1, BGBl. I 2004 S.3102, in Kraft seit 08.12.04).
--> Übergangsvorschrift
--> Richtlinie 2002/65/EG
Bis zum 07.12.04 hatte § 312c BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 312c |
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Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen |
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Der Unternehmer hat den
Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrages, für die dies in der
Rechtsverordnung
nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und
den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn
des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
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Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 240 des des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort
bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens
bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
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Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz
von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden.
Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift
der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
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Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
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