www.rechtsrat.ws

Anmerkungen zu § 355 BGB

§ 355 Abs.3 Satz 3 letzter Halbsatz
("bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ...")
wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (Art.1, BGBl. I 2004  S.3102, 3103, in Kraft seit 08.12.04).

-->  Übergangsvorschrift
-->  Richtlinie 2002/65/EG

 

§ 355 Abs.2 und Abs.3 BGB wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002  S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).


Bis zum 31.07.02 hatte § 355 BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 355  

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
 
 
BGB § 355 Absatz 1


Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
 
 
 
BGB § 355 Absatz 2


Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
 
 
 
BGB § 355 Absatz 3


Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.

Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.