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Anmerkungen zu § 491 BGB
§ 491 Abs.3 Nr.1 BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002 S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).
Bis zum 31.07.02 hatte § 491 Abs.3 BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 491 |
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Keine Anwendung finden ferner:
1. die §§ 358, 359,
§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2,
§ 495,
§ 497
Abs. 2 und 3 und § 498
auf Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Gewährung
des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
abhängig gemacht und zu den Bedingungen erfolgt, die für
grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren
Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch
ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 - 5
des Gesetzes
über Bausparkassen abgesehen wird;
2. § 358
Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 - 495
auf Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll
aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll
oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss
des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie
die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder
die Kosten geändert werden können;
3. § 358 Abs. 2,
4 und 5 und § 359
auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung
des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Edelmetallen dienen.
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