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Anmerkungen zu § 495 BGB
§ 495 Abs.2 BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002 S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).
Bis zum 31.07.02 hatte § 495 BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 495 |
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Widerrufsrecht |
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Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht
nach § 355 zu.
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Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen
entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung
des Darlehens zurückzahlt.
Die gilt nicht im Fall des § 358 Abs. 2.
Die erforderliche Belehrung über das Widerrufrecht muss auf die Rechtsfolge
nach Satz 1 hinweisen.
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Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 493
Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag
das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen
kann.
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