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Anmerkungen zu § 495 BGB

§ 495 Abs.2 BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002  S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).


Bis zum 31.07.02 hatte § 495 BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 495  

Widerrufsrecht
 
 
BGB § 495 Absatz 1


Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
 
 
 
BGB § 495 Absatz 2


Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.

Die gilt nicht im Fall des § 358 Abs. 2.

Die erforderliche Belehrung über das Widerrufrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinweisen.
 
 
 
BGB § 495 Absatz 3


Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.