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FernAbsG |
§ 1 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
(Fernabsatzverträge).
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Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
(§ 1
Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz-
und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern
im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben.
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Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften
für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere
weitergehende Informationspflichten, enthalten.
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FernAbsG |
§ 2 |
Übersicht |
Unterrichtung des Verbrauchers |
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Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss
von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die
Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein.
Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offen gelegt werden.
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
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Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber,
wann der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung
(Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die
versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach
§ 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen
der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises.
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Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 - 8
dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung
des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und
Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3
und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit
als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden.
Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift
der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der
er Beanstandungen vorbringen kann.
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Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
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FernAbsG |
§ 3 |
Übersicht |
Widerrufsrecht, Rückgaberecht |
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Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
§ 361 a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von
§ 361 a
Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor
Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2
Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres
Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses;
die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher
und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt werden.
Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens drei Monate nach ihrem Eingang
beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens drei Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung
mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
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Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) geschlossen werden.
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Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann
für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 361 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden.
Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
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FernAbsG |
§ 4 |
Übersicht |
finanzierte Verträge |
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Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine
auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3
in Verbindung mit §§ 361 a, 361 b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
Die Belehrung nach §
361 a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
§ 361 a
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten
gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
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Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten
finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind.
Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber
sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung
des Unternehmers bedient.
Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe
dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
(§ 361 a
Abs. 2, § 361 b
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
und Pflichten des Unternehmers ein.
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FernAbsG |
§ 5 |
Übersicht |
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot |
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Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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FernAbsG |
§ 6 |
Übersicht |
Übergangsvorschrift |
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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem
30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
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Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die
§ 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum
31. März 2001 aufgebraucht werden.
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