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HWiG |
§ 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Widerrufsrecht |
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Eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung
gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem
Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten
Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder
im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt
worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist
von einer Woche schriftlich widerruft.
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Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2002)
hatte § 1 Abs.1 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden,
gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)
(1) Einem Verbraucher steht
ein Widerrufsrecht nach § 361a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen
mit einem Unternehmer zu,
die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er
1.-3. unverändert (wie oben)
bestimmt
worden ist.
Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach
§ 361b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem
Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem
späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten
werden soll.
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Ein Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen,
auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung
des Kunden geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und
bezahlt wird und das Entgelt 80 DM (ab 01.10.2000: 40 Euro) nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Der Einleitungssatz in § 1 Abs.2 wurde zum
01.10.2000 (bis 31.12.2002)
geändert in:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden,
gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)
(2) Ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn ...
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HWiG |
§ 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Ausübung des Widerrufsrechts; Belehrung |
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Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die andere Vertragspartei
dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung
über sein Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift
des Widerrufsempfängers sowie einschließlich der Bestimmung
des Satzes 1 ausgehändigt hat.
Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist vom Kunden
zu unterschreiben.
Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden
erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
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Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Kunden ausgehändigt
worden ist, so trifft die Beweislast die andere Vertragspartei.
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Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2002)
hatte § 2 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden,
gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)
Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht
des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger
Erbringung der Leistung.
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HWiG |
§ 3
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Rechtsfolgen des Widerrufs |
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Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren.
Der Widerruf wird durch die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige
Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes nicht ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit
zu vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung
oder den Wert zu ersetzen.
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Ist der Kunde nicht nach § 2 belehrt worden und hat er
auch nicht anderweitig Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt,
so hat er eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige
Unmöglichkeit nur dann zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt
nicht beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie
für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung
des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme
einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht.
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Der Kunde kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Aufwendungen Ersatz
von der anderen Vertragspartei verlangen.
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HWiG |
§ 4
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Zug-um-Zug-Verpflichtung |
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Die sich nach § 3 ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien sind
Zug um Zug zu erfüllen.
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HWiG |
§ 5
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit |
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Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs.1 zugleich
die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz,
nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes
zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind
nur die Vorschriften dieser Gesetze
anzuwenden.
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Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam.
Beim Abschluss eines Kaufvertrages auf Grund eines Verkaufsprospekts kann
das Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 durch ein
schriftlich eingeräumtes, uneingeschränktes Rückgaberecht entsprechend
§ 8 Abs.2 Satz 1-5
des Verbraucherkreditgesetzes
ersetzt werden; Voraussetzung ist, dass der Kunde den Verkaufsprospekt
in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen
konnte und zwischen dem Kunden und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang
mit diesem oder einem späteren Geschäft eine ständige Geschäftsbeziehung
aufrechterhalten werden soll. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
§ 5 Abs.4 Satz 2 ("Beim Abschluss eines Kaufvertrages ...")
wurde aufgehoben zum 01.10.2000.
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden,
gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)
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HWiG |
§ 6
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung
1. wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
abschließt oder die andere Vertragspartei nicht geschäftsmäßig handelt,
2. beim Abschluss von Versicherungsverträgen.
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Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2002)
hatte § 6 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden,
gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss
von Versicherungsverträgen.
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HWiG |
§ 7
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
ausschließlicher Gerichtsstand
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Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1
ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
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Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall,
dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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HWiG |
§ 9
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung |
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Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge,
die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
§ 7 findet auch keine Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne
des § 1, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
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Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind,
ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9 Abs.3 wurde eingefügt durch Gesetz vom 27.06.2000.
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