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Haustürwiderrufsgesetz
(HWiG)

 
 
 
  Hier finden Sie das alte Haustürwiderrufsgesetz
in der bis 30.09.2000 gültigen Fassung.
Es bleibt auf Altfälle anzuwenden.
Bis zum 31.12.2001 erfolgte Änderungen sind vermerkt.
 
 
  Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.01
(Art.6 Nr.5, BGBl. I 2001  S.3137, 3138, 3187, in Kraft seit 01.01.02)
wurde u.a. das Haustürwiderrufsgesetz aufgehoben und in das BGB übernommen (§§ 312, 312a BGB).
 
 
 

Materialien zum Gesetz

Anmerkung (nicht amtlich)

 


HWiG § 1
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Widerrufsrecht
 
 
HWiG § 1 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.
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Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2002) hatte § 1 Abs.1 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)

(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er

1.-3. unverändert (wie oben)

bestimmt worden ist.

Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

 
 
 
HWiG § 1 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Ein Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind oder

2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 80 DM (ab 01.10.2000: 40 Euro) nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist.
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Der Einleitungssatz in § 1 Abs.2 wurde zum 01.10.2000 (bis 31.12.2002) geändert in:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)

(2) Ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn ...

 
 

 


HWiG § 2
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Ausübung des Widerrufsrechts; Belehrung
 
 
HWiG § 2 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers sowie einschließlich der Bestimmung des Satzes 1 ausgehändigt hat.

Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist vom Kunden zu unterschreiben.

Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
   
 
 
HWiG § 2 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Kunden ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast die andere Vertragspartei.
 
 
 
Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2002) hatte § 2 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)

Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

 
 

 


HWiG § 3
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Rechtsfolgen des Widerrufs
 
 
HWiG § 3 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Der Widerruf wird durch die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes nicht ausgeschlossen.

Hat der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.
 
 
 
HWiG § 3 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Ist der Kunde nicht nach § 2 belehrt worden und hat er auch nicht anderweitig Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit nur dann zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt nicht beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
 
 
 
HWiG § 3 Absatz 3
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht.
 
 
 
HWiG § 3 Absatz 4
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Der Kunde kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Aufwendungen Ersatz von der anderen Vertragspartei verlangen.
 
 
 
§§ 3 und 4 wurden aufgehoben zum 01.10.2000.
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)

Ab dem 01.10.2000 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs in §§ 361a und 361b BGB geregelt, seit der Schuldrechtsreform (01.01.2002) sind sie in §§ 355ff BGB geregelt.

 
 

 


HWiG § 4
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Zug-um-Zug-Verpflichtung
 
 
Die sich nach § 3 ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien sind Zug um Zug zu erfüllen.
 
 
 
§§ 3 und 4 wurden aufgehoben zum 01.10.2000.
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)

Ab dem 01.10.2000 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs in §§ 361a und 361b BGB geregelt, seit der Schuldrechtsreform (01.01.2002) sind sie in §§ 355ff BGB geregelt.

 
 

 


HWiG § 5
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit
 
 
HWiG § 5 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
 
 
 
HWiG § 5 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs.1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
 
 
 
HWiG § 5 Absatz 3
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs.1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in Bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden.
 
 
 
HWiG § 5 Absatz 4
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Beim Abschluss eines Kaufvertrages auf Grund eines Verkaufsprospekts kann das Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 durch ein schriftlich eingeräumtes, uneingeschränktes Rückgaberecht entsprechend § 8 Abs.2 Satz 1-5 des Verbraucherkreditgesetzes ersetzt werden; Voraussetzung ist, dass der Kunde den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und zwischen dem Kunden und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft eine ständige Geschäftsbeziehung aufrechterhalten werden soll.
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§ 5 Abs.4 Satz 2 ("Beim Abschluss eines Kaufvertrages ...") wurde aufgehoben zum 01.10.2000.
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)

 
 

 


HWiG § 6
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Anwendungsbereich
 
 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung

1. wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abschließt oder die andere Vertragspartei nicht geschäftsmäßig handelt,

2. beim Abschluss von Versicherungsverträgen.
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Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2002) hatte § 6 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 9 Abs.3.)

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.

 
 

 


HWiG § 7
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

ausschließlicher Gerichtsstand

        seit  01.01.02:  § 29c ZPO  
 
HWiG § 7 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
 
 
 
HWiG § 7 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
 

 


HWiG § 8
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


HWiG § 9
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
 
 
HWiG § 9 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
 
 
 
HWiG § 9 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

§ 7 findet auch keine Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
 
 
 
HWiG § 9 Absatz 3
(in der Fassung ab 01.10.2000) 



Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9 Abs.3 wurde eingefügt durch Gesetz vom 27.06.2000.