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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Auszug -

 
 

vom 12.04.1976
(BGBl. I 1976 S. 965)

    zuletzt geändert durch:


JArbSchG § 19 Volltext

Urlaub
 
 
JArbSchG § 19 Absatz 1


Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
 
 
 
JArbSchG § 19 Absatz 2


Der Urlaub beträgt jährlich

1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,

2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,

3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
 
 
 
JArbSchG § 19 Absatz 3


Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.

Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
 
 
 
JArbSchG § 19 Absatz 4


Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 - 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes.

Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt
bei einem Urlaub von 30 Werktagen   11,6 %,
bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 %
und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 %.
 
 
 


dieses Gesetz im Volltext