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Anmerkungen zu § 1 KSchG
§ 1 Abs. 3 und 4 KSchG wurden geändert,
§ 1 Abs. 5 KSchG wurde eingefügt
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.1, BGBl. I 2003
S.3002,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Bis zum 31.12.03 hatten § 1 Abs. 3 und 4 folgenden Wortlaut:
KSchG |
§ 1 |
bis 31.12.03 |
sozial ungerechtfertigte Kündigungen |
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Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden,
so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn
der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat;
auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen
sozialen Auswahl geführt haben.
Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige
berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung
eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl
nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.
Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als
sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
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Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes
oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen
festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3
Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte
im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale
Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
überprüft werden.
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