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Anmerkungen zu § 1a KSchG

§ 1a KSchG wurde eingefügt
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.2, BGBl. I 2003  S.3002, in Kraft seit 01.01.04).

  • Agenda 2010 im Arbeitsrecht
  • Urteile zu § 1a KSchG:

    • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.07
      Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt.
       
    • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.07
      Die Arbeitsvertragsparteien können eine geringere Abfindung vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll.
       
    • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.07
      Der Abfindungsanspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist vorher nicht vererblich.

    Infos zu § 1a KSchG  (externe Links):

  • Tücken des neuen Abfindungsanspruchs aus § 1a KSchG
  • Betriebsbedingte Kündigung - Neuer gesetzlicher Abfindungsanspruch
  • Wahlrecht zwischen Abfindung und Kündigungsschutz
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