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Anmerkungen zu § 1a KSchG
§ 1a KSchG wurde eingefügt
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.2, BGBl. I 2003
S.3002,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Urteile zu § 1a KSchG:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.07
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag
auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder
seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.07
Die Arbeitsvertragsparteien können eine geringere Abfindung vereinbaren.
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere
Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären,
dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG
sein soll.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.07
Der Abfindungsanspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist vorher
nicht vererblich.
Infos zu § 1a KSchG (externe Links):
Tücken des neuen Abfindungsanspruchs aus § 1a KSchG
Betriebsbedingte Kündigung - Neuer gesetzlicher Abfindungsanspruch
Wahlrecht zwischen Abfindung und Kündigungsschutz
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