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Anmerkungen zu § 6 KSchG

§ 6 KSchG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.4, BGBl. I 2003  S.3002, in Kraft seit 01.01.04).

  • Agenda 2010 im Arbeitsrecht

  • Bis zum 31.12.03 hatte § 6 folgenden Wortlaut:

    KSchG § 6  bis 31.12.03 

    verlängerte Anrufungsfrist
     
     
    Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen.

    Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.