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Anmerkungen zu § 23 KSchG
§ 23 Abs. 1 KSchG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.7, BGBl. I 2003
S.3002,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Bis zum 31.12.03 hatte § 23 Abs. 1 folgenden Wortlaut:
KSchG |
§ 23 |
bis 31.12.03 |
Geltungsbereich |
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Die Vorschriften des
Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe
und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschifffahrts-,
Binnenschifffahrts- und Luftverkehrsbetriebe.
Die Vorschriften des Ersten
Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen,
in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt werden.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen.
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