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vom 24.03.1997
(BGBl. I 1997 S. 594)
SGB III |
§ 183 |
Volltext |
Anspruch |
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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt
waren und bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein
Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses
noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld
für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer.
Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge
aus dem Arbeitsverhältnis.
Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a
Viertes Buch),
gilt der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung
des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.
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Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder
die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag
der Kenntnisnahme vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.
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Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des Arbeitnehmers.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die
Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat
oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich
bekanntzugeben.
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SGB III |
§ 184 |
Volltext |
Anspruchsausschluss |
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Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche
auf Arbeitsentgelt, die
1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat,
2. er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine
Rechtshandlung erworben hat, die im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre oder
3. der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.
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Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insolvenzgeld ausgeschlossenen Anspruchs
auf Arbeitsentgelt erbracht worden ist, ist es zu erstatten.
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SGB III |
§ 185 |
Volltext |
Höhe |
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Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt,
wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs.4) begrenzte
Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
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Ist der Arbeitnehmer
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt
erhoben werden oder
2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den
für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer,
ist das Arbeitsentgelt
um die Steuern zu vermindern, die bei Einkommensteuerpflicht im Inland
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
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SGB III |
§ 186 |
Volltext |
Vorschuss |
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Die Agentur
für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
beantragt ist,
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Das Arbeitsamt bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen.
Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer
Höhe zuerkannt wird.
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SGB III |
§ 187 |
Volltext |
Anspruchsübergang |
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Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen,
gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über.
Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
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SGB III |
§ 188 |
Volltext |
Verfügungen über das Arbeitsentgelt |
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Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt
einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.
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Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung
des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.
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Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen,
wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und sie Insolvenzgeld
an den Berechtigten erbracht hat.
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Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld
für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis
ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte
übertragen oder verpfändet wurden.
Die Agentur
für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung
der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
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SGB III |
§ 189 |
Volltext |
Verfügungen über das Insolvenzgeld |
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Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld
wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.
Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag
wirksam. | |
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