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§ 3 Abs.1 TzBfG:
- kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag (Zeitbefristung):
die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig bestimmt
(z.B. "bis zum 31.12." oder "6 Monate")
- zweckbefristeter Arbeitsvertrag (Zweckbefristung):
die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich
nach Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
- Infos zur Befristung des Arbeitsvertrages
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