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Teilzeit-Wohnrechtegesetz
(TzWrG)

 
 
 
  Hier finden Sie das alte Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung. Es bleibt auf Altfälle anzuwenden.
 
 
  Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.01
(Art.6 Nr.6, BGBl. I 2001  S.3137, 3138, 3187, in Kraft seit 01.01.02)
wurde u.a. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz aufgehoben und ohne wesentliche Änderungen in der Sache ins BGB übernommen (§§ 481ff BGB).
 
 
 

 

amtliche Anmerkung

 


TzWrG § 1 Übersicht

Anwendungsbereich
 
 
TzWrG § 1 Absatz 1


Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
 
 
 
TzWrG § 1 Absatz 2


Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.

Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
 
 
 
TzWrG § 1 Absatz 3


Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
 
 
 
TzWrG § 1 Absatz 4


Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
 
 

 


TzWrG § 2 Übersicht

Prospekt, erforderliche Angaben
 
 
TzWrG § 2 Absatz 1


Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.

Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so muss der Prospekt in der Sprache dieses Staats abgefasst sein.

Ist er Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt des Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaats einen solchen in der Sprache des Staats, dem er angehört, verlangen.

Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Interessent auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.
 
 
 
TzWrG § 2 Absatz 2


Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.
 
 
 
TzWrG § 2 Absatz 3


Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
 
 
 
TzWrG § 2 Absatz 4


In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
 
 

 


TzWrG § 3 Übersicht

Schriftform, erforderliche Angaben
 
 
TzWrG § 3 Absatz 1


Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in der Sprache dieses Staats abzufassen.

Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats die Sprache des Staats, dem er angehört, wählen.

Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Verbraucher als Vertragssprache auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.

§ 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
 
 
 
TzWrG § 3 Absatz 2


Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer der in Absatz 1 Satz 2 - 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden Sprache auszuhändigen ist.

§ 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
 
 
 
TzWrG § 3 Absatz 3


Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen.

Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden.

Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muss die Vertragsurkunde die in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.
 
 
 
TzWrG § 3 Absatz 4


Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen.

Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist.

Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
 
 

 


TzWrG § 4 Übersicht

Pflichtangaben
 
 
TzWrG § 4 Absatz 1


Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils angeben:

1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers und des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug auf das oder die Wohngebäude;

2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben sein müssen;

3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist;

4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht;

5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,

a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss;

b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung;

c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf;

d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im Falle der Nichtfertigstellung bestehen;

6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und Dienstleistungen, wie zum Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingungen;

7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen;

8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen;

9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist; die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;

10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermittelt.
 
 
 
TzWrG § 4 Absatz 2


Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß § 5, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird.

Gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 zu erstatten hat;

2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.
 
 
 
TzWrG § 4 Absatz 3


Der Vertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:

1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers;

2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten;

3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist;

4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags durch jede Vertragspartei.
 
 

 


TzWrG § 5 Übersicht

Widerrufsrecht
 
 
TzWrG § 5 Absatz 1


Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
 
 
 
TzWrG § 5 Absatz 2


Die Belehrung nach § 361 a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.

Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361 a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde.
 
 
 
TzWrG § 5 Absatz 3


Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 - 4 vorgeschriebenen Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat.
 
 
 
TzWrG § 5 Absatz 4


Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher.
 
 
 
TzWrG § 5 Absatz 5


Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 361 a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.

Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.

In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
 
 

 


TzWrG § 6 Übersicht

finanzierte Verträge
 
 
TzWrG § 6 Absatz 1


Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat.

Die Belehrung nach § 361 a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.

§ 361 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
 
 
 
TzWrG § 6 Absatz 2


Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
 
 

 


TzWrG § 7 Übersicht

Anzahlungsverbot
 
 
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf von zehn Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher nicht fordern oder annehmen.

Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
 
 

 


TzWrG § 8    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


TzWrG § 9 Übersicht

   Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot   
 
 
TzWrG § 9 Absatz 1


Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
 
 
TzWrG § 9 Absatz 2


Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
 
 

 


TzWrG § 10    Übersicht   

(Änderung anderer Vorschriften)
 

 


TzWrG § 11 Übersicht

Übergangsvorschrift
 
 
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

Auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.