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TzWrG |
§ 1 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
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Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder Vertrag,
durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises
das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer
von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen
bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken
zu nutzen.
Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch
eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft
eingeräumt werden.
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Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils
aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
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Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
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TzWrG |
§ 2 |
Übersicht |
Prospekt, erforderliche Angaben |
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Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet,
einen Prospekt auszuhändigen.
Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, so muss der Prospekt in der Sprache
dieses Staats abgefasst sein.
Ist er Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er
statt des Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaats einen solchen
in der Sprache des Staats, dem er angehört, verlangen.
Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten
mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Interessent
auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.
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Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung
des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden sowie
die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.
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Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluss eine Änderung gegenüber
den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund
von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte.
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In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben,
dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
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TzWrG |
§ 3 |
Übersicht |
Schriftform, erforderliche Angaben |
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Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf
der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere
Form vorgeschrieben ist.
Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, so ist der Vertrag in der Sprache dieses Staats abzufassen.
Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er
statt der Sprache seines Wohnsitzstaats die Sprache des Staats, dem er angehört,
wählen.
Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten
mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Verbraucher
als Vertragssprache auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.
§ 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die
§§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags
in einer der in Absatz 1 Satz 2 - 4 bezeichneten,
von ihm zu wählenden Sprache auszuhändigen ist.
§ 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten
Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien
nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt
eine abweichende Vereinbarung treffen.
Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags
mitgeteilt werden.
Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1
muss die Vertragsurkunde die in § 4 Abs. 1 und 3
aufgeführten Angaben enthalten.
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Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift
der Vertragsurkunde auszuhändigen.
Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staats,
in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den
Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache
des Mitgliedstaats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude
belegen ist.
Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt,
wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht,
die in verschiedenen Staaten belegen sind.
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TzWrG |
§ 4 |
Übersicht |
Pflichtangaben |
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Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden müssen jeweils angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers und des Eigentümers
des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften,
Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen
Vertreters, sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug auf das
oder die Wohngebäude;
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die
erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen,
die nach dem Recht des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist,
für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben sein müssen;
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht
erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist;
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit,
sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht;
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude,
sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen
Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-,
Wasser- und Telefonanschluss;
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung;
c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde
und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht
eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben,
an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf;
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes
und für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen
im Falle der Nichtfertigstellung bestehen;
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-,
Wasser- und Telefonanschluss und Dienstleistungen, wie zum Beispiel
Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Verbraucher
zur Verfügung stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingungen;
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen
der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls
ihre Nutzungsbedingungen;
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung,
Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder
der Wohngebäude erfolgen;
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist;
die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der
laufenden Kosten, die vom Verbraucher für die in den Nummern 6
und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für
die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere
für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;
10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch und/oder
die Weiterveräußerung des Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit
oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten
hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch
und/oder die Weiterveräußerung vermittelt.
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Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß
§ 5, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis
auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung
sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung
der Widerrufserklärung gewahrt wird.
Gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbraucher
im Falle des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 5
Abs. 6 Satz 3 zu erstatten hat;
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.
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Der Vertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben
ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers;
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen
das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer
des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren für die Ausübung
des Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten;
3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechts
mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder
Verpflichtungen verbunden ist;
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags durch jede Vertragspartei.
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TzWrG |
§ 5 |
Übersicht |
Widerrufsrecht |
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Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
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Die Belehrung nach § 361 a
Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten angeben,
die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5
Satz 2 zu erstatten hat.
Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361 a Abs. 1 Satz 3 und 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so beginnt die Frist
zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von
§ 361 a
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst drei Monate
nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift
der Vertragsurkunde.
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Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluss
nicht oder nicht in der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 - 4
vorgeschriebenen Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt worden,
so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts
abweichend von § 361 a
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat.
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Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Nr. 5
Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1,
2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist
zur Ausübung des Widerrufsrechts erst,
wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird,
spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung
einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde
an den Verbraucher.
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Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden
ist abweichend von § 361 a
Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.
Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher
dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten,
wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.
In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung
zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann
vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
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TzWrG |
§ 6 |
Übersicht |
finanzierte Verträge |
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Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen
hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert,
so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 361 a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat.
Die Belehrung nach § 361 a
Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
§ 361 a Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
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Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird
und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber
sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags
der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer
bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs
in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
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TzWrG |
§ 7 |
Übersicht |
Anzahlungsverbot |
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Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf von zehn Tagen
nach Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift
der Vertragsurkunde an den Verbraucher nicht fordern oder annehmen.
Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
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TzWrG |
§ 9 |
Übersicht |
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot |
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Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
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TzWrG |
§ 11 |
Übersicht |
Übergangsvorschrift |
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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten
geschlossen worden sind.
Auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind,
ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
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