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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
§§ 1 ff: sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften


ZPO § 1 Übersicht

sachliche Zuständigkeit
 
 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
 
 

 


ZPO § 2 Übersicht

Bedeutung des Wertes
 
 
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
 
 

 


ZPO § 3 Übersicht

Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
 
 
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
 
 

 


ZPO § 4 Übersicht

Wertberechnung; Nebenforderungen
 
 
ZPO § 4 Absatz 1


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
 
 
 
ZPO § 4 Absatz 2


Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
 
 

 


ZPO § 5 Übersicht

mehrere Ansprüche
 
 
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
 
 

 


ZPO § 6 Übersicht

Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
 
 
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt.

Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
 
 

 


ZPO § 7 Übersicht

Grunddienstbarkeit
 
 
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
 
 

 


ZPO § 8 Übersicht

Pacht- oder Mietverhältnis
 
 
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
 
 

 


ZPO § 9 Übersicht

wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
 
 
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet.

Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
 
 

 


ZPO § 10    Übersicht   

(aufgehoben)
      seit 01.01.02  

 


ZPO § 11 Übersicht

bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
 
 
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.
 
 

 

§§ 12 ff: Gerichtsstand


ZPO § 12 Übersicht

allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
 
 
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
 
 

 


ZPO § 13 Übersicht

allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
 
 

 


ZPO § 14    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 15 Übersicht

allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

       § 15 Abs.1 Satz 2 neu seit  01.09.04 
 
ZPO § 15 Absatz 1


Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes.

Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
 
 
 
ZPO § 15 Absatz 2


Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 16 Übersicht

allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
 
 

 


ZPO § 17 Übersicht

allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
 
 
ZPO § 17 Absatz 1


Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt.

Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
 
 
 
ZPO § 17 Absatz 2


Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
 
 
 
ZPO § 17 Absatz 3


Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
 
 

 


ZPO § 18 Übersicht

allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
 
 

 


ZPO § 19 Übersicht

mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
 
 
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesminister der Justiz, im übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
 
 

 


ZPO § 19a Übersicht

allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
 
 

 


ZPO § 20 Übersicht

besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
 
 
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 21 Übersicht

besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
 
 
ZPO § 21 Absatz 1


Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
 
 
 
ZPO § 21 Absatz 2


Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
 
 

 


ZPO § 22 Übersicht

besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
 
 
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 23 Übersicht

besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
 
 
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.

Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
 
 

 


ZPO § 23a Übersicht

besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
 
 
Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
 
 

 


ZPO § 24 Übersicht

ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
 
 
ZPO § 24 Absatz 1


Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
 
 
 
ZPO § 24 Absatz 2


Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
 
 

 


ZPO § 25 Übersicht

dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhangs
 
 
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
 
 

 


ZPO § 26 Übersicht

   dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen   
 
 
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 27 Übersicht

besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
 
 
ZPO § 27 Absatz 1


Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
 
 
 
ZPO § 27 Absatz 2


Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs.1 Satz 2 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 28 Übersicht

erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
 
 
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
 
 

 


ZPO § 29 Übersicht

besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
 
 
ZPO § 29 Absatz 1


Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
 
 
 
ZPO § 29 Absatz 2


Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
 
 

 


ZPO § 29a Übersicht

besonderer Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
 
 
ZPO § 29a Absatz 1


Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
 
 
 
ZPO § 29a Absatz 2


Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs.2 Nr.1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
 
 

 


ZPO § 29b Übersicht

   besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum   
 
 
aufgehoben seit 01.07.07 
 
 

 


ZPO § 29c Übersicht

besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

       § 29c in Kraft seit  01.01.02 
 
ZPO § 29c Absatz 1


Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
 
 
 
ZPO § 29c Absatz 2


§ 33 Abs.2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
 
 
 
ZPO § 29c Absatz 3


Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
 
 

 


ZPO § 30 Übersicht

Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

       § 30 in Kraft seit  08.10.02 
 
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
 
 

 


ZPO § 31 Übersicht

besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
 
 
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
 
 

 


ZPO § 32 Übersicht

besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
 
 
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
 
 

 


ZPO § 32a Übersicht

ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
 
 
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang I des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist.

Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
 
 

 


ZPO § 32b Übersicht

ausschließlicher Gerichtsstand bei
falschen, irreführenden oder unterlassenen
öffentlichen Kapitalmarktinformationen


       § 32b in Kraft seit  01.11.05 
 
ZPO § 32b Absatz 1


Für Klagen, mit denen

1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder

2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig.

Dies gillt nicht, wenn sich dieser Sitz im Ausland befindet.
 
 
 
ZPO § 32b Absatz 2


Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist.

Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
 
 

 


ZPO § 33 Übersicht

besonderer Gerichtsstand der Widerklage
 
 
ZPO § 33 Absatz 1


Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
 
 
 
ZPO § 33 Absatz 2


Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs.2 unzulässig ist.
 
 

 


ZPO § 34 Übersicht

besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
 
 
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
 
 

 


ZPO § 35 Übersicht

Wahl unter mehreren Gerichtsständen
 
 
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
 
 

 


ZPO § 35a Übersicht

besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
 
 
Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
 
 

 


ZPO § 36 Übersicht

gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
 
 
ZPO § 36 Absatz 1


Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;

3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;

4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;

5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;

6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
 
 
 
ZPO § 36 Absatz 2


Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
 
 
 
ZPO § 36 Absatz 3


Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
 
 

 


ZPO § 37 Übersicht

Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
 
 
ZPO § 37 Absatz 1


Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
 
 
 
ZPO § 37 Absatz 2


Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
 
 

 

§§ 38 ff: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte


ZPO § 38 Übersicht

zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
 
 
ZPO § 38 Absatz 1


Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
 
 
 
ZPO § 38 Absatz 2


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden.

Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
 
 
 
ZPO § 38 Absatz 3


Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder

2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
 

 


ZPO § 39 Übersicht

Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
 
 
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt.

Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
 
 

 


ZPO § 40 Übersicht

unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
 
 
ZPO § 40 Absatz 1


Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
 
 
 
ZPO § 40 Absatz 2


Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder

2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
 
 
 
 

weiter (§§ 41ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen