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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die §§ 166 ff ZPO
(Verfahren bei Zustellungen)
in der bis zum 30.06.02 gültigen Fassung.

 
  Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen
im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz)
vom 25.06.01 (Art.1, BGBl. I  2001  S.1206)
wurden die §§ 166 ff ZPO neu gefasst.

Die neuen Vorschriften sind zum 01.07.02 in Kraft getreten.

§§ 166ff ZPO, neue Fassung (seit 01.07.02)
Infos zum Zustellungsreformgesetz
 

 

zurück (§§ 166ff)

§§ 208 ff: Zustellungen von Amts wegen


ZPO § 208
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

   Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung   
 
 
Auf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen gelten die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend, soweit nicht aus den nachfolgenden Vorschriften sich Abweichungen ergeben.
 
 

 


ZPO § 209
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

Aufgabe der Geschäftsstelle
 
 
Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle Sorge zu tragen.
 
 

 


ZPO § 210
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

Beglaubigung der Abschrift
 
 
Die bei der Zustellung zu übergebende Abschrift wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigt.
 
 

 


ZPO § 210 a
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

Zustellung einer Rechtsmittelschrift

       seit 01.07.02: § 172 ZPO Abs.2 
 
ZPO § 210 a Absatz 1


Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges, dessen Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zuzustellen.

Ist von der Partei bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren, zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Rechtszug bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozessbevollmächtigten erfolgen.
 
 
 
ZPO § 210 a Absatz 2


Ist ein Prozessbevollmächtigter, dem nach Absatz 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für den ersten Rechtszug bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat.
 
 

 


ZPO § 211
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

Ausführung der Zustellung
 
 
ZPO § 211 Absatz 1


Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen; ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich.

Die Sendung muss verschlossen sein; sie muss mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein.

Sie muss den Vermerk »Vereinfachte Zustellung« tragen.
 
 
 
ZPO § 211 Absatz 2


Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 212
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
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Beurkundung der Zustellung
 
 
ZPO § 212 Absatz 1


Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs.2 mit der Maßgabe, dass eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
 
 
 
ZPO § 212 Absatz 2


Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle zu überliefern.
 
 

 


ZPO § 212 a
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
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Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

       seit 01.07.02: § 174 ZPO Abs.1 
 
Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts oder eines gemäß der Rechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten, des Notars oder Gerichtsvollziehers oder der Behörde oder Körperschaft.
 
 

 


ZPO § 212 b
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

Aushändigung an der Amtsstelle

       seit 01.07.02: § 173 ZPO 
 
Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist.

In den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück ist zu vermerken, wann dies geschehen ist; der Vermerk ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu unterschreiben.
 
 

 


ZPO § 213
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post
 
 
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist.

Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
 
 

 


ZPO § 213 a
   in der Fassung bis zum 30.06.02   
Übersicht

Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung
 
 
Auf Antrag bescheinigt die Geschäftsstelle den Zeitpunkt der Zustellung.
 
 
 
 

weiter (§§ 214ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen