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zurück (§§ 704ff)
§§ 724 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung) |
ZPO |
§ 724 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung |
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Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils
(vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
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Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und,
wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig
ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erteilt. | |
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ZPO |
§ 725 |
Übersicht |
Vollstreckungsklausel |
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Die Vollstreckungsklausel:
»Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei)
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt«
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
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ZPO |
§ 726 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen |
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Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem
durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen
Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung
abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt
werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden geführt wird.
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Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis,
dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur
dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in
der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
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ZPO |
§ 727 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger |
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Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie
gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten
Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen
Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden,
sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem
Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
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Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem
Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel
zu erwähnen.
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ZPO |
§ 728 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker |
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Ist gegenüber dem Vorerben ein nach
§ 326
dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen,
so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727
entsprechend anzuwenden.
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Das gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker
ein nach § 327
dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist,
für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
für und gegen den Erben.
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden,
auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
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ZPO |
§ 729 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- oder Firmenübernehmer |
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Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit
diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld
des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer
die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
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Das gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in
Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25
Abs.1 Satz 1, Abs.2 des Handelsgesetzbuches haftet, sofern sie
vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren
Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
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ZPO |
§ 730 |
Übersicht |
Anhörung des Schuldners |
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In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der
§§ 727 - 729 kann der Schuldner
vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört
werden. | |
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ZPO |
§ 731 |
Übersicht |
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel |
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Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den
§§ 727 - 729 erforderliche
Nachweis durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der
Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges
aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage
zu erheben.
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ZPO |
§ 732 |
Übersicht |
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel |
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Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von
dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
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Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige
Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen,
dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen sei.
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ZPO |
§ 733 |
Übersicht |
weitere vollstreckbare Ausfertigung |
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Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst
erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
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Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren
Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
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Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich
zu bezeichnen.
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ZPO |
§ 734 |
Übersicht |
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
§ 734 Satz 2 und 3 in Kraft seit
01.04.05 |
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Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf
der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei
und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist.
Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk
in einem gesonderten elektronisch Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
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ZPO |
§ 735 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein |
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Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein
ergangenes Urteil.
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ZPO |
§ 736 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft |
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Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach
§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft
ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
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ZPO |
§ 737 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- und Erbschaftsnießbrauch |
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Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der
Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des
Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch
unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch
zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der
Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt
ist.
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Das gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft
für die Nachlassverbindlichkeiten.
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ZPO |
§ 738 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher |
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Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers
erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften
der §§ 727,
730 - 732 entsprechend anzuwenden.
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Das gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den
Erblasser ergangenen Urteils.
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ZPO |
§ 739 |
Übersicht |
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner |
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Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der
Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner
Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet
der Rechte Dritter, für die Durchführung der
Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
und Besitzer.
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Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des
§ 8 Abs.1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
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ZPO |
§ 740 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut |
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Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwaltet einer
von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in
das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und
genügend.
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Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so
ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig,
wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.
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ZPO |
§ 741 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung gegen Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft |
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Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das
Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein
Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur
Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des
anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts
oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im
Güterrechtsregister eingetragen war.
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ZPO |
§ 742 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits |
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Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von
einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter
Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser
Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die
Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten
die Vorschriften der §§ 727,
730 - 732 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 743 |
Übersicht |
beendete Gütergemeinschaft |
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Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der
Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur
zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine
Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt sind.
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ZPO |
§ 744 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft |
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Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung
eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut
allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des
Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den
anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727,
730 - 732 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 744a |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft |
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Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4
Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft,
sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des
gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die
§§ 740 - 744,
774 und
860
entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 745 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft |
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Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden
Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
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Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut
allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des
anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
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ZPO |
§ 747 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass |
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Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben
vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes
Urteil erforderlich.
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ZPO |
§ 748 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker |
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Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines
Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den
Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil
erforderlich und genügend.
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Steht dem Testamentsvollstrecker nur für die Verwaltung
einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung
in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der
Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
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Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs ist
im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2
ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker
ergangenes Urteil erforderlich.
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ZPO |
§ 749 |
Übersicht |
vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker |
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Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für
oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§
727, 730 - 732
entsprechend anzuwenden.
Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung
nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.
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