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zurück (§§ 851ff)
§§ 864 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen |
ZPO |
§ 864 |
Übersicht |
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung |
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Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen,
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die
Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind
oder in dieses Register eingetragen werden können.
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Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks,
einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines
Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der
Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder
wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht
gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
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ZPO |
§ 865 |
Übersicht |
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung |
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Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken
und Berechtigungen die Hypothek bei Schiffen oder
Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
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Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind,
nicht gepfändet werden.
Im übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im
Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
erfolgt ist.
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ZPO |
§ 866 |
Übersicht |
Arten der Vollstreckung |
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Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch
Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch
Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
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Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln
allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
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Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag
von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben
dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend
gemacht sind.
Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel
kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
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ZPO |
§ 867 |
Übersicht |
Zwangshypothek |
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Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das
Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem
vollstreckbaren Titel zu vermerken.
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.
Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last
fallenden Kosten der Eintragung.
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Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der
Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderun
auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen.
Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;
für die Teile gilt § 866 Abs.3
Satz 1 entsprechend.
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Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch
Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare
Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
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ZPO |
§ 868 |
Übersicht |
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer |
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Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu
vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung
für unzulässig erklärt oder deren Einstellung
angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks
die Hypothek.
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Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung
die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die
Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet
wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
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ZPO |
§ 869 |
Übersicht |
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung |
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Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden
durch ein besonderes Gesetz geregelt.
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ZPO |
§ 870 |
Übersicht |
grundstücksgleiche Rechte |
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Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 870a |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk |
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Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in
ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist
oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch
Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder
durch Zwangsversteigerung.
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Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu
vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet,
so erlischt die Schiffshypothek;
§ 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S.1499) ist anzuwenden.
Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die
Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet
wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
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ZPO |
§ 871 |
Übersicht |
landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen |
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer
Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahnkraft eigenen
Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse
dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der
Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen
gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend
von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
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§§ 872 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Verteilungsverfahren |
ZPO |
§ 872 |
Übersicht |
Voraussetzungen |
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Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung
der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
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ZPO |
§ 873 |
Übersicht |
Aufforderung des Verteilungsgerichts |
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Das zuständige Amtsgericht (§§
827,
853, 854)
hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage
an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung
zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung
der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen
Nebenforderungen einzureichen.
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ZPO |
§ 874 |
Übersicht |
Teilungsplan |
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Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
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Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem
Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
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Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur
Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten
Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der
Anzeige und deren Unterlagen berechnet.
Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht statt.
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ZPO |
§ 875 |
Übersicht |
Terminsbestimmung |
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Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan
sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen.
Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der
Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
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Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich,
wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche
Zustellung erfolgen müsste.
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ZPO |
§ 876 |
Übersicht |
Termin zur Erklärung und Ausführung |
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Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben,
so ist dieser zur Ausführung zu bringen.
Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte
Gläubiger sofort zu erklären.
Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt
oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan
demgemäß zu berichtigen.
Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan
insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht
betroffen wird.
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ZPO |
§ 877 |
Übersicht |
Säumnisfolgen |
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Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen
ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat,
wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes
einverstanden sei.
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Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem
Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so
wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet
anerkenne.
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ZPO |
§ 878 |
Übersicht |
Widerspruchsklage |
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Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige
Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit
dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er
gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung
des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
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Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen
hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen
Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend
zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die
Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
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ZPO |
§ 879 |
Übersicht |
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage |
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Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen
Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
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Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig,
wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem
Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei
einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen
beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht
über alle Widersprüche entscheiden solle.
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ZPO |
§ 880 |
Übersicht |
Inhalt des Urteils |
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In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch
entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche
Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil
der Masse auszuzahlen sei.
Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung
eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem
Urteil anzuordnen.
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ZPO |
§ 881 |
Übersicht |
Versäumnisurteil |
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Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden
Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch
als zurückgenommen anzusehen sei.
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ZPO |
§ 882 |
Übersicht |
Verfahren nach dem Urteil |
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Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das
anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht
angeordnet.
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§§ 882a: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts |
ZPO |
§ 882a |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung |
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Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen
einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt
werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der
Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben,
der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern
die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde
verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen
Minister der Finanzen angezeigt hat.
Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige
zu bescheinigen.
Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den
Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher
auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
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Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich
sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse
entgegensteht.
Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden.
Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister
zu hören.
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Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die
Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des
Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten.
Für öffentlich-rechtliche Bank- und
Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der
Absätze 1 und 2 nicht.
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Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der
Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der
Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich
um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
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