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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 851ff)

§§ 864 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen


ZPO § 864 Übersicht

Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
 
 
ZPO § 864 Absatz 1


Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
 
 
 
ZPO § 864 Absatz 2


Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
 
 

 


ZPO § 865 Übersicht

Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
 
 
ZPO § 865 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
 
 
 
ZPO § 865 Absatz 2


Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden.

Im übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
 
 

 


ZPO § 866 Übersicht

Arten der Vollstreckung
 
 
ZPO § 866 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
 
 
 
ZPO § 866 Absatz 2


Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
 
 
 
ZPO § 866 Absatz 3


Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.

Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
 
 

 


ZPO § 867 Übersicht

Zwangshypothek
 
 
ZPO § 867 Absatz 1


Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.

Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.

Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
 
 
 
ZPO § 867 Absatz 2


Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderun auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen.

Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs.3 Satz 1 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 867 Absatz 3


Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
 
 

 


ZPO § 868 Übersicht

Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
 
 
ZPO § 868 Absatz 1


Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
 
 
 
ZPO § 868 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
 
 

 


ZPO § 869 Übersicht

   Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung   
 
 
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
 
 

 


ZPO § 870 Übersicht

grundstücksgleiche Rechte
 
 
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 870a Übersicht

Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
 
 
ZPO § 870a Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung.
 
 
 
ZPO § 870a Absatz 2


§ 866 Abs.2, 3, § 867 gelten entsprechend.            
 
 
 
ZPO § 870a Absatz 3


Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S.1499) ist anzuwenden.

Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
 
 

 


ZPO § 871 Übersicht

landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
 
 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahnkraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
 
 

 

§§ 872 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Verteilungsverfahren


ZPO § 872 Übersicht

Voraussetzungen
 
 
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
 
 

 


ZPO § 873 Übersicht

Aufforderung des Verteilungsgerichts
 
 
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
 
 

 


ZPO § 874 Übersicht

Teilungsplan
 
 
ZPO § 874 Absatz 1


Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
 
 
 
ZPO § 874 Absatz 2


Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
 
 
 
ZPO § 874 Absatz 3


Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet.

Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 875 Übersicht

Terminsbestimmung
 
 
ZPO § 875 Absatz 1


Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen.

Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
 
 
 
ZPO § 875 Absatz 2


Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
 
 

 


ZPO § 876 Übersicht

Termin zur Erklärung und Ausführung
 
 
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen.

Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären.

Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen.

Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
 
 

 


ZPO § 877 Übersicht

Säumnisfolgen
 
 
ZPO § 877 Absatz 1


Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
 
 
 
ZPO § 877 Absatz 2


Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
 
 

 


ZPO § 878 Übersicht

Widerspruchsklage
 
 
ZPO § 878 Absatz 1


Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
 
 
 
ZPO § 878 Absatz 2


Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
 
 

 


ZPO § 879 Übersicht

Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
 
 
ZPO § 879 Absatz 1


Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
 
 
 
ZPO § 879 Absatz 2


Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
 
 

 


ZPO § 880 Übersicht

Inhalt des Urteils
 
 
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.

Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
 
 

 


ZPO § 881 Übersicht

Versäumnisurteil
 
 
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
 
 

 


ZPO § 882 Übersicht

Verfahren nach dem Urteil
 
 
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
 
 

 

§§ 882a: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts


ZPO § 882a Übersicht

Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
 
 
ZPO § 882a Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat.

Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen.

Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 882a Absatz 2


Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden.

Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören.
 
 
 
ZPO § 882a Absatz 3


Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten.

Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
 
 
 
ZPO § 882a Absatz 4


(aufgehoben)                                    
 
 
 
ZPO § 882a Absatz 5


Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
 
 
 
 

weiter (§§ 883ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen