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zurück (§§ 883ff)
§§ 899 ff: eidesstattliche Versicherung und Haft |
ZPO |
§ 899 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
in den Fällen der §§ 807, 836
und 883
ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt
der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
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Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache
auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab.
Die Abgabe ist nicht bindend.
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ZPO |
§ 900 |
Übersicht |
Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung |
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Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers auf Bestimmung
eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des Schuldners
zu dem Termin Sorge zu tragen.
Er hat ihm die Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen
Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an
den Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht.
Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
§ 357 Abs.2
mitzuteilen.
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Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung
abweichend von Satz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen
des 807 Abs.1 vorliegen.
Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen
Abnahme widersprechen.
In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest.
Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über
vier Wochen hinaus angesetzt werden.
Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers
gilt Absatz 1 entsprechend.
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Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung
des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen
werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2
unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt
bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der
Gläubiger hiermit einverstanden ist.
Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung
mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher
den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
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Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das
Gericht durch Beschluss entscheiden.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;
das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft
anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch
rechtskräftig verworfen ist, wenn nach Vertagung nach
Absatz 3 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird,
die zur Zeit des ersten Antrages auf Vertagung bereits eingetreten
waren, oder wenn der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen
stützt, die den Anspruch selbst betreffen.
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Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenommene
eidesstattliche Versicherung unverzüglich bei dem
Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger
eine Abschrift zuzuleiten.
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ZPO |
§ 901 |
Übersicht |
Erlass eines Haftbefehls |
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Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das
Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl
zu erlassen.
In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der
Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung
bedarf es nicht.
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ZPO |
§ 902 |
Übersicht |
eidesstattlichen Versicherung des Verhafteten |
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Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem
zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgericht des
Haftorts verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung
abzunehmen.
Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben.
Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn
er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl
ohne Verzug abgenommen werden kann.
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Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird
der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger
hiervon in Kenntnis gesetzt.
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Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht
machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht
bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen
neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des
Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen.
§ 900 Abs.1 Satz 2 - 4 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 903 |
Übersicht |
wiederholte eidesstattliche Versicherung |
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Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder
in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis
noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach
ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung
einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben
hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis
mit dem Schuldner aufgelöst ist.
Der in § 807
Abs.1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
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ZPO |
§ 904 |
Übersicht |
Unzulässigkeit der Haft |
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Die Haft ist unstatthaft:
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern
nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
2. (weggefallen)
3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle
übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen,
wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht
in einem Hafen liegt.
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ZPO |
§ 905 |
Übersicht |
Haftunterbrechung |
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Die Haft wird unterbrochen:
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung,
wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
2. (weggefallen)
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ZPO |
§ 906 |
Übersicht |
Haftaufschub |
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Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen
Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand
dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
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ZPO |
§ 909 |
Übersicht |
Verhaftung |
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Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter
Abschrift zu übergeben.
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Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft,
wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen
wurde, drei Jahre vergangen sind.
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ZPO |
§ 910 |
Übersicht |
Anzeige vor der Verhaftung |
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Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines
Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten
Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen.
Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde
für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat.
Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen
Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon
in Kenntnis zu setzen.
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ZPO |
§ 911 |
Übersicht |
Erneuerung der Haft nach Entlassung |
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Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des
Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag
desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
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ZPO |
§ 913 |
Übersicht |
Haftdauer |
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Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen
aus der Haft entlassen.
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ZPO |
§ 914 |
Übersicht |
wiederholte Verhaftung |
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Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder nach
§ 284 der Abgabenordnung eine Haft von sechs Monaten
vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers
von neuem zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung
durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder
dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner
aufgelöst ist.
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Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der
Beendigung der Haft drei Jahre verstrichen sind.
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ZPO |
§ 915 |
Übersicht |
Schuldnerverzeichnis |
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Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen,
die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche
Versicherung nach § 807
abgegeben haben oder gegen die nach § 901
die Haft angeordnet ist.
In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen,
die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der
Abgabenordnung
oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben.
Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken,
wenn sie sechs Monate gedauert hat.
Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.
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Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher
eines anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das
Verzeichnis dieses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt
der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte.
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Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis
dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden,
sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen
Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die
Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um
wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können,
daß Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder
soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden,
für den sie übermittelt worden sind. Nicht-öffentliche
Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
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ZPO |
§ 915a |
Übersicht |
Löschung |
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Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf
von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht,
in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft
angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist.
Im Falle des § 915 Abs.2 ist die Eintragung
auch im Verzeichnis des anderen Gerichts zu löschen.
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Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig
gelöscht, wenn
1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner
das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder
2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht
bekanntgeworden ist.
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ZPO |
§ 915b |
Übersicht |
Auskunft; Löschungsfiktion |
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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag
Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte Person in dem
Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn dargelegt wird,
dass die Auskunft für einen der in § 915 Abs.3
bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2
genannten Ereignisses mitzuteilen.
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Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendigung
der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen,
so gilt die entsprechende Eintragung als gelöscht.
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ZPO |
§ 915c |
Übersicht |
Ausschluss der Beschwerde |
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Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und
Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt.
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ZPO |
§ 915d |
Übersicht |
Erteilung von Abdrucken |
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Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maßgabe des
§ 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug
erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell
lesbaren Form.
Bei der Übermittlung in einer nur maschinell
lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung
festgelegten Datenübertragungsregeln.
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Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke
unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht
mehr erteilt werden.
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ZPO |
§ 915e |
Übersicht |
Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz |
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Abdrucke erhalten
a) Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des
öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes
kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung
zentraler bundesweiter oder regionaler Schuldnerverzeichnisse
verwenden, oder
c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch
Einzelauskünfte, insbesondere aus einem Verzeichnis nach
Buchstabe b, oder durch den Bezug von Listen (§ 915f)
nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
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Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern
einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von
Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer
ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört.
§ 915d gilt entsprechend.
Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren
erteilt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist.
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Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen
oder hiermit Dritte beauftragen.
Sie haben diese bei der Durchführung des Auftrages
zu beaufsichtigen.
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In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b und c gilt
für nicht-öffentliche Stellen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung
und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht
und auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass eine Vorschrift über den Datenschutz
verletzt ist.
Entsprechendes gilt für nicht-öffentliche Stellen, die von den
in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.
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ZPO |
§ 915f |
Übersicht |
Überlassung von Listen; Datenschutz |
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Die nach § 915e Abs.3 erstellten Listen dürfen den
Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen
werden.
Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e
Abs.1 Buchstabe c entsprechend.
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Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur
jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes
oder Vertrags wahrzunehmen haben.
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Listen sind unverzüglich zu vernichten,
soweit sie durch neue ersetzt werden.
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§ 915e Abs.4 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 915g |
Übersicht |
Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen |
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Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung
im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken
oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im
Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 915a
Abs. 1 entsprechend.
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Über vorzeitige Löschungen (§ 915a
Abs.2) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats
zu unterrichten.
Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen
(§ 915f Abs.1 Satz 1).
In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen
sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen.
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ZPO |
§ 915h |
Übersicht |
Verordnungsermächtigungen |
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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses,
über den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d,
915e und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach
§ 915f Abs.1 zu erlassen,
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung
automatisierter Abrufverfahren nach § 915e Abs.2 Satz 4,
insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, zu regeln,
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem
Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und
Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von
Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und
Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße
Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung
und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen,
4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten
im Falle des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von
Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf
den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.
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Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen
Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales
Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen
Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen
Daten mitzuteilen haben;
2. bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufverfahren
eingeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Belange des betroffenen Schuldners und der
beteiligten Stellen angemessen ist; die Rechtsverordnung hat
Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung
vorzusehen.
Sie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die
Landesjustizverwaltungen zu übertragen.
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