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Hier finden Sie die §§ 1067 ff ZPO
(justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
in der seit dem 21.10.05 gültigen Fassung.
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Die neuen Vorschriften wurden als 11. Buch in die ZPO eingefügt durch
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zurück (§§ 1025ff)
§§ 1067 ff:
justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
--> Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 |
EG-Zustellungsverordnung 1348/2000
§ 183 ZPO (Zustellung im Ausland) |
ZPO |
§ 1067 |
Übersicht |
Zustellung durch diplomatische
oder konsularische Vertreter |
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Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
(ABl. EG
2000
L 160
S.37), die in der Bundesrepublik
Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig,
wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger
des Übermittlungsmitgliedstaats ist.
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ZPO |
§ 1068 |
Übersicht |
Zustellung durch die Post |
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Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist unbeschadet weiterer Bedingungen des jeweiligen
Empfangsmitgliedstaats nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein
zulässig.
Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
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Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik
Deutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versandform
des Einschreibens mit Rückschein zulässig.
Hierbei muss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgenden Sprachen
abgefasst oder es muss ihm eine Übersetzung in eine dieser Sprachen
beigefügt sein:
1. Deutsch oder
2. die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats,
sofern der Adressat Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist.
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Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder
zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben
mit Rückschein zugestellt werden.
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ZPO |
§ 1069 |
Übersicht |
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 |
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Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne
von Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:
1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden
auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen
Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen
können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
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Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle
im Sinne von Artikel 2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dasjenige Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll.
Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in
dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist.
Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle
zugewiesen werden.
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Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr.2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten
Landesbehörde übertragen.
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ZPO |
§ 1070 |
Übersicht |
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache |
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Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung
der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs.1
der Verordnung (EG)
Nr. 1348/2000 2 Wochen.
Sie ist eine Notfrist und beginnt
mit der Zustellung des Schriftstücks.
Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.
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§§ 1072 ff:
justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
--> Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 |
EG-Beweisaufnahmeverordnung 1206/2001
§ 363 ZPO (Beweisaufnahme im Ausland) |
ZPO |
§ 1072 |
Übersicht |
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union |
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Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom
28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten
der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder
Handelssachen
(ABl. EG
2001
L 174
S.1)
erfolgen, so kann das Gericht
1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme
des Beweises ersuchen, oder
2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare
Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
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ZPO |
§ 1073 |
Übersicht |
Teilnahmerechte |
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Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf
im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bei der Erledigung
des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische
Gericht anwesend und beteiligt sein.
Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei
in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden
Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.
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Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 17 Abs.3
der Verordnung (EG)
Nr. 1206/2001 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem
beauftragte Sachverständige durchführen.
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ZPO |
§ 1074 |
Übersicht |
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 |
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Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht
im Sinne von Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dasjenige Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
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Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in
dem jeweiligen Land
1. als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs.1
der Verordnung (EG)
Nr. 1206/2001 zuständig ist,
2. als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von
Artikel 17 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt.
Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils
einer Stelle zugewiesen werden.
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Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde
übertragen.
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ZPO |
§ 1075 |
Übersicht |
Sprache eingehender Ersuchen |
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Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach
der Verordnung (EG)
Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer
Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
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§§ 1076 ff:
justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
--> Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG |
EG-Prozesskostenhilfe-Richtlinie 2003/8
§ 114 Satz 2 ZPO (grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe) |
ZPO |
§ 1077 |
Übersicht |
ausgehende Ersuchen |
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Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen
auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat (Übermittlungsstelle).
Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die in Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge
auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung
einzuführen.
Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und
für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich
der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.
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Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise
ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt.
Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen
fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.
Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe
des § 127 Abs.2 Satz 2 und 3 statt.
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Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen
im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie
der beizufügenden Anlagen
a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich
einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt
darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung
über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.
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Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen
ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige
Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats.
Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4
zu fertigenden Übersetzungen.
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Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe
aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt
oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag
eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem
entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115
Abs.1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre.
Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend.
Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats
die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung
des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
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ZPO |
§ 1078 |
Übersicht |
eingehende Ersuchen |
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Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht
oder das Vollstreckungsgericht zuständig.
Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen
von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
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Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 - 116.
Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.
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Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist,
dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann.
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Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug,
der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen
um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt.
Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen
für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe
für den jeweiligen Rechtszug darlegt.
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§§ 1079 ff:
justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
--> Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) 805/2004
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ZPO |
§ 1079 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
1. Artikel 9 Abs.1, Artikel 24 Abs.1, Artikel 25 Abs.1 und
2. Artikel 6 Abs.2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (...)
sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
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ZPO |
§ 1080 |
Übersicht |
Entscheidung |
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Bestätigungen nach Artikel 9 Abs.1, Artikel 24 Abs.1, Artikel 25 Abs.1 und Artikel 6 Abs.3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen.
Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
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Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind
die Vorschriften über die Anfechtung
der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend
anzuwenden.
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ZPO |
§ 1081 |
Übersicht |
Berichtigung und Widerruf |
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Ein Antrag nach Artikel 10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen,
das die Bestätigung ausgestellt hat.
Über den Antrag entscheidet dieses Gericht.
Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist
an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat.
Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
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Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig.
Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate.
Sie ist eine Notfrist und beginnt
mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens
mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht.
In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe dazulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig
zu Unrecht erteilt worden ist.
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§ 319 Abs.2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf
entsprechend anzuwenden.
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Zwangsvollstreckung aus Europäischen
Vollstreckungstiteln im Inland |
ZPO |
§ 1082 |
Übersicht |
Vollstreckungstitel |
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Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung
im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
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ZPO |
§ 1083 |
Übersicht |
Übersetzung |
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Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen,
so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu
in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
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ZPO |
§ 1084 |
Übersicht |
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 |
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Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht
als Vollstreckungsgericht zuständig.
Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
sind entsprechend anzuwenden.
Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
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Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss.
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen
Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs.1 und 3
sowie § 770 entsprechend anzuwenden.
Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
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Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
wird durch einstweilige Anordnung entschieden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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ZPO |
§ 1085 |
Übersicht |
Einstellung der Zwangsvollstreckung |
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Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776
auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung
über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach
Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
vorgelegt wird.
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ZPO |
§ 1086 |
Übersicht |
Vollstreckungsabwehrklage |
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Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder,
wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk
die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
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§ 767 Abs.2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche
und öffentliche Urkunden anzuwenden.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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