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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 26 - § 915 Abs. 1

Die Ergänzung des Absatzes 1 Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Verwaltungsvollstreckungsbehörden zunehmend selbst in der Lage sind, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Es entspricht dem Gebot der Effizienz und Wirtschaftlichkeit, hier eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht von der Heranziehung eines Gerichtsvollziehers abhängig zu machen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen