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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 5 - § 159

Die Änderung stellt klar, dass die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Aufnahme des Protokolls nur noch fakultativ erfolgt. Bisher war dessen Hinzuziehung nach dem Wortlaut des Gesetzes obligatorisch, falls der Vorsitzende nicht davon abgesehen hat. Tatsächlich nimmt der Zivilrichter aber mittlerweile in der weit überwiegenden Zahl der Verhandlungen das Protokoll selbst auf Tonträger auf. Die Anwesenheit eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer ist die Ausnahme geworden. Das sollte im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen. In welchen Fällen ein Protokollführer hinzugezogen werden kann, lässt das Gesetz bewusst offen, um entsprechenden Usancen, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein mögen, den notwendigen Spielraum zu lassen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen